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Ausbildung PP
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Ausbildung KJP
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Fortbildung Lehrer
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Zusatzqualifikation
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Coaching
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Ausbildung zum Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeut (KJP)  -  Ausbildungsordnung

Die Ausbildung wird auf der Grundlage des Psychotherapeutengesetzes sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV)*1 unter Berücksichtigung der Neufassung der Psychotherapie -Richtlinien des Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen* durchgeführt.

*1 vgl. Bundesgesetzblatt Jg. 1998, Teil 1, Nr. 83, S. 3761 - 3772
*2 vgl. Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 51- 52, 21. Dez. 98

 

Ziel und Gliederung 

Ziel der Ausbildung am AFKV ist die Qualifikation zur Ausübung heilkundlicher
Psychotherapie, die zur staatlichen Approbation als Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapeuten führt.

 

Die Ausbildung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt auf der Grundlage von Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie genehmigten Ausbildungsplänen und erstreckt sich auf die Vermittlung von eingehenden Grundkenntnissen in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren sowie auf eine vertiefte Ausbildung im Bereich der Verhaltenstherapie. Sie wird auf der Grundlage des aktuellen  wissenschaftlichen Erkenntnisstandes praxisnah und patientenbezogen durchgeführt. 

In der Ausbildung werden die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt, die erforderlich sind, um eigenverantwortlich und selbständig Psychotherapie durchführen zu können und zwar 

-    in Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von psychischen Störungen
     mit Krankheitswert
     und
-    bei der Therapie psychischer Ursachen als Begleiterscheinung oder Folge von
     körperlichen Erkrankungen unter Berücksichtigung der ärztlich erhobenen Befunde.

 

Dabei stellen die wissenschaftlichen, geistigen und ethischen Grundlagen die Basis des Handelns dar.

 

Die Ausbildung umfaßt mindestens 4200 Stunden und besteht aus der/ den

-    praktischen Tätigkeit

-    theoretischen Ausbildung

-    praktischen Ausbildung mit Krankenbehandlungen unter Supervision

-    Selbsterfahrung, welche die Ausbildungsteilnehmer zur Reflexion
     des eigenen therapeutischen Handelns befähigt und

-    erforderlichen Stunden zum Zwecke des Selbststudiums 

Sie führt zur Approbation nach Bestehen der staatlichen Prüfung. 

Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen. 

Die Ausbildung dauert mindestens 3 Jahre (6 Semester).

 

Praktische Tätigkeit 

Die praktische Tätigkeit dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist. Sie steht unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht. 

*1  vgl. Bundesgesetzblatt Jg. 1998, Teil 1, Nr. 83, S. 3761 - 3772

*2 vgl.  Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 51- 52,  21. Dez. 98
 

Die praktische Tätigkeit umfasst mindestens 1800 Stunden und ist in Abschnitten von jeweils mindestens drei Monaten abzuleisten. Hiervon sind zu erbringen:

 

1.  mindestens 1200 Stunden an einer kinder- und jugendpsychiatrischen klinischen Einrichtung, die im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechtes zur Weiterbildung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und- Psychotherapie zugelassen ist oder die von der nach § 10 Abs. 4 Psychotherapeutengesetz zuständigen Behörde als gleichwertige Einrichtung  zugelassen wird und 

2.   mindestens 600 Stunden an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung von Kindern- und Jugendlichen dient, in der  Praxis eines Arztes mit einer ärztlichen Weiterbildungsermächtigung in der Kinder- und Jugendpsychotherapie oder eines approbierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. 

Alle Einrichtungen müssen vom Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie als Kooperationseinrichtungen des Instituts anerkannt sein. Ein Beginn der praktischen Tätigkeit in einer Einrichtung vor der schriftlichen Anerkennung des LPA ist nicht möglich.

 

Während der praktischen Tätigkeit in der kinder- und jugendpsychiatrischen klinischen Einrichtung hat der Ausbildungsteilnehmer jeweils über einen längeren Zeitraum an der Diagnostik und der Behandlung vom mindestens 30 Kindern und Jugendlichen unter Einbeziehung der bedeutsamen Beziehungspersonen teilzunehmen. Der Ausbildungsteilnehmer hat dabei entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen zu erwerben sowie die Patientenbehandlungen fallbezogen und unter Angabe von Umfang und Dauer zu dokumentieren.

 

Theoretische Ausbildung

 

Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 600 Stunden. Sie erstreckt sich auf die zu vermittelnden Grundkenntnisse (200 Stunden) für die psychotherapeutische Tätigkeit und im Rahmen der vertieften Ausbildung (400 Stunden) auf Spezialkenntnisse in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren ( Verhaltenstherapie ).
Sie findet in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Übungen entsprechend dem Ausbildungsplan statt.

 

Praktische Ausbildung

 

Die praktische Ausbildung ist Teil der vertieften Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und dient dem Erwerb sowie der Vertiefung von Kenntnissen und praktischen Konzepten bei der Behandlung von Patienten mit Störungen mit Krankheitswert nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes. Sie umfasst mindestens 600 Behandlungsstunden unter Supervision mit mindestens sechs Patientenbehandlungen sowie mindestens 150 Supervisionsstunden. Von den Supervisionsstunden sind mindestens 50 Stunden in Einzelsupervision und mindestens  100 Stunden in Gruppensupervision durchzuführen. Die genannten Supervisionsstunden sind bei mindestens drei Supervisoren des Institutes abzuleisten. Bei Gruppensupervisionen soll die Gruppe aus vier Teilnehmern bestehen.

Die Verteilung auf die drei vorgeschriebenen Supervisoren erfolgt durch das Institut. Bei jedem Supervisor müssen jeweils 200 Behandlungsstunden supervidiert werden. Werden mehr als 200 Stunden bei einem Supervisor supervidiert, werden diese nicht auf das Gesamtkontingent angerechnet. Prinzipiell müssen 25 Stunden Einzelsupervision abgeleistet werden als Voraussetzung für die Teilnahme an der 1. Gruppensupervision.

 

Während der praktischen Ausbildung hat der Ausbildungsteilnehmer mindestens sechs anonymisierte schriftliche Falldarstellungen über eigene Patientenbehandlungen, die unter Supervision stattgefunden haben, zu erstellen. Die Falldarstellungen haben unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Diagnostik, Indikationsstellung und eine Evaluation der Therapieergebnisse mit einzuschließen, ein ätiologisch orientiertes Krankheitsverständnis nachzuweisen sowie den Behandlungsverlauf und die Behandlungstechnik in Verbindung mit der Theorie darzustellen. Die Falldarstellungen sind dem Ausbildungsausschuss zur Beurteilung vorzulegen.