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Die Ausbildung wird auf
der Grundlage des Psychotherapeutengesetzes sowie der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV)*1 unter
Berücksichtigung der Neufassung der Psychotherapie -Richtlinien
des Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen*2
durchgeführt.
*1 vgl. Bundesgesetzblatt Jg. 1998, Teil 1, Nr. 83, S. 3761 - 3772
*2 vgl. Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 51- 52, 21. Dez. 98
Ziel und Gliederung
Ziel der Ausbildung am
AFKV ist die Qualifikation zur Ausübung heilkundlicher
Psychotherapie, die zur staatlichen Approbation als Kinder- und
Jugendlichen-
psychotherapeuten führt.
Die Ausbildung der
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt auf der Grundlage von
Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie
genehmigten Ausbildungsplänen und erstreckt sich auf die Vermittlung von
eingehenden Grundkenntnissen in wissenschaftlich anerkannten
psychotherapeutischen Verfahren sowie auf eine vertiefte Ausbildung im
Bereich der Verhaltenstherapie. Sie wird auf der Grundlage des
aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes praxisnah und
patientenbezogen durchgeführt.
In der Ausbildung
werden die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt, die
erforderlich sind, um eigenverantwortlich und selbständig Psychotherapie
durchführen zu können und zwar
- in Diagnostik,
Therapie und Rehabilitation von psychischen Störungen
mit Krankheitswert
und
- bei der Therapie psychischer Ursachen als Begleiterscheinung oder
Folge von
körperlichen Erkrankungen unter Berücksichtigung der ärztlich
erhobenen Befunde.
Dabei stellen die
wissenschaftlichen, geistigen und ethischen Grundlagen die Basis des
Handelns dar.
Die Ausbildung umfaßt
mindestens 4200 Stunden und besteht aus der/ den
- praktischen
Tätigkeit
- theoretischen
Ausbildung
- praktischen
Ausbildung mit Krankenbehandlungen unter Supervision
- Selbsterfahrung,
welche die Ausbildungsteilnehmer zur Reflexion
des eigenen therapeutischen Handelns befähigt und
- erforderlichen
Stunden zum Zwecke des Selbststudiums
Sie führt zur
Approbation nach Bestehen der staatlichen Prüfung.
Die regelmäßige und
erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen ist
durch eine Bescheinigung nachzuweisen.
Die Ausbildung dauert
mindestens 3 Jahre (6 Semester).
Praktische Tätigkeit
Die praktische
Tätigkeit dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von
Störungen mit Krankheitswert im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 des
Psychotherapeutengesetzes sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei
denen Psychotherapie nicht indiziert ist. Sie steht unter fachkundiger
Anleitung und Aufsicht.
*1 vgl.
Bundesgesetzblatt Jg. 1998, Teil 1, Nr. 83, S. 3761 - 3772
*2 vgl.
Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 51- 52, 21. Dez. 98
Die praktische
Tätigkeit umfasst mindestens 1800 Stunden und ist in Abschnitten von
jeweils mindestens drei Monaten abzuleisten. Hiervon sind zu erbringen:
1. mindestens 1200 Stunden an einer kinder- und jugendpsychiatrischen
klinischen Einrichtung, die im Sinne des ärztlichen
Weiterbildungsrechtes zur Weiterbildung für Kinder- und
Jugendpsychiatrie und- Psychotherapie zugelassen ist oder die von der
nach § 10 Abs. 4 Psychotherapeutengesetz zuständigen Behörde als
gleichwertige Einrichtung zugelassen wird und
2. mindestens
600 Stunden an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten
Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung
von Kindern- und Jugendlichen dient, in der Praxis eines Arztes mit
einer ärztlichen Weiterbildungsermächtigung in der Kinder- und
Jugendpsychotherapie oder eines approbierten Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten.
Alle Einrichtungen
müssen vom Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und
Pharmazie als Kooperationseinrichtungen des Instituts anerkannt sein.
Ein Beginn der praktischen Tätigkeit in einer Einrichtung vor der
schriftlichen Anerkennung des LPA ist nicht möglich.
Während der praktischen
Tätigkeit in der kinder- und jugendpsychiatrischen klinischen
Einrichtung hat der Ausbildungsteilnehmer jeweils über einen längeren
Zeitraum an der Diagnostik und der Behandlung vom mindestens 30 Kindern
und Jugendlichen unter Einbeziehung der bedeutsamen Beziehungspersonen
teilzunehmen. Der Ausbildungsteilnehmer hat dabei entsprechende
Kenntnisse und Erfahrungen zu erwerben sowie die Patientenbehandlungen
fallbezogen und unter Angabe von Umfang und Dauer zu dokumentieren.
Theoretische Ausbildung
Die theoretische
Ausbildung umfasst mindestens 600 Stunden. Sie erstreckt sich auf die zu
vermittelnden Grundkenntnisse (200 Stunden) für die psychotherapeutische
Tätigkeit und im Rahmen der vertieften Ausbildung (400 Stunden) auf
Spezialkenntnisse in einem wissenschaftlich anerkannten
psychotherapeutischen Verfahren ( Verhaltenstherapie ).
Sie findet in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Übungen
entsprechend dem Ausbildungsplan statt.
Praktische Ausbildung
Die praktische
Ausbildung ist Teil der vertieften Ausbildung in einem wissenschaftlich
anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und dient dem Erwerb sowie
der Vertiefung von Kenntnissen und praktischen Konzepten bei der
Behandlung von Patienten mit Störungen mit Krankheitswert nach § 1 Abs.
3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes. Sie umfasst mindestens 600
Behandlungsstunden unter Supervision mit mindestens sechs
Patientenbehandlungen sowie mindestens 150 Supervisionsstunden. Von den
Supervisionsstunden sind mindestens 50 Stunden in Einzelsupervision und
mindestens 100 Stunden in Gruppensupervision durchzuführen. Die
genannten Supervisionsstunden sind bei mindestens drei Supervisoren des
Institutes abzuleisten. Bei Gruppensupervisionen soll die Gruppe aus
vier Teilnehmern bestehen.
Die Verteilung auf die
drei vorgeschriebenen Supervisoren erfolgt durch das Institut. Bei jedem
Supervisor müssen jeweils 200 Behandlungsstunden supervidiert werden.
Werden mehr als 200 Stunden bei einem Supervisor supervidiert, werden
diese nicht auf das Gesamtkontingent angerechnet. Prinzipiell müssen 25
Stunden Einzelsupervision abgeleistet werden als Voraussetzung für die
Teilnahme an der 1. Gruppensupervision.
Während der praktischen
Ausbildung hat der Ausbildungsteilnehmer mindestens sechs anonymisierte
schriftliche Falldarstellungen über eigene Patientenbehandlungen, die
unter Supervision stattgefunden haben, zu erstellen. Die
Falldarstellungen haben unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen
Erkenntnisse, die Diagnostik, Indikationsstellung und eine Evaluation
der Therapieergebnisse mit einzuschließen, ein ätiologisch orientiertes
Krankheitsverständnis nachzuweisen sowie den Behandlungsverlauf und die
Behandlungstechnik in Verbindung mit der Theorie darzustellen. Die
Falldarstellungen sind dem Ausbildungsausschuss zur Beurteilung
vorzulegen.
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