|
Die Ausbildung wird auf der Grundlage des Psychotherapeutengesetzes sowie der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten ( PsychTh-APrV ) *1 unter Berücksichtigung der Neufassung der
Psychotherapie-Richtlinien des Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen *2 durchgeführt.
*1 vgl. Bundesgesetzblatt Jg. 1998, Teil 1, Nr. 83, S. 3749 - 3760
*2 vgl. Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 51- 52, 21. Dez. 98
Ziel und Gliederung
Ziel der Ausbildung am AFKV GmbH ist die Qualifikation zur Ausübung
heilkundlicher Psychotherapie, die zur staatlichen Approbation als
Psychologischer Psychotherapeut führt.
Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage von Ausbildungsplänen, die vom
Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie genehmigt sind, und
erstreckt sich auf die Vermittlung von eingehenden Grundkenntnissen in wissenschaftlich
anerkannten psychotherapeutischen Verfahren sowie auf eine vertiefte Ausbildung im Bereich
der Verhaltenstherapie. Sie wird auf der Grundlage des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes
praxisnah und patientenbezogen durchgeführt.
In der Ausbildung werden die Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten vermittelt, die erforderlich sind, um eigenverantwortlich
und selbständig Psychotherapie durchführen zu können und zwar
- in Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Störungen mit Krankheitswert und
- bei
Vorliegen von psychischen Störungen, Begleiterscheinungen und Folgen
von körperlichen Erkrankungen unter Berücksichtigung der ärztlich
erhobenen Befunde.
Dabei stellen die wissenschaftlichen, geistigen und ethischen Grundlagen die Basis des Handelns dar.
Die Ausbildung umfaßt mindestens 4200 Stunden und besteht aus der/ den
- praktischen Tätigkeit
- theoretischen Ausbildung
- praktischen Ausbildung mit Krankenbehandlungen unter Supervision
- Selbsterfahrung, welche die Ausbildungsteilnehmer zur Reflexion des eigenen therapeutischen Handelns befähigt und
- erforderlichen Stunden zum Zwecke des Selbststudiums
Sie führt zur Approbation nach Bestehen der staatlichen Prüfung.
Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen.
Praktische Tätigkeit
Die praktische Tätigkeit dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in
der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert im Sinne des § 1 Abs. 3
Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes sowie von Kenntnissen anderer
Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist. Sie steht
unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht.
Die praktische Tätigkeit umfasst mindestens 1800 Stunden und ist in
Abschnitten von jeweils mindestens drei Monaten abzuleisten. Hiervon
sind zu erbringen:
- mindestens 1200 Stunden an einer psychiatrischen klinischen
Einrichtung, die im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechtes zur
Weiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen ist oder
die von der nach § 10 Abs. 4 Psychotherapeutengesetz zuständigen
Behörde als gleichwertige Einrichtung zugelassen wird und
- mindestens
600 Stunden an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten
Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen
Versorgung, in der Praxis eines Arztes mit einer ärztlichen
Weiterbildung in der Psychotherapie oder eines Psychologischen
Psychotherapeuten
Alle Einrichtungen müssen vom Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie (LPA)
als Kooperationseinrichtungen des Instituts anerkannt sein.
Ein Beginn der praktischen Tätigkeit in einer Einrichtung vor der schriftlichen Anerkennung des LPA ist nicht möglich.
Während der praktischen Tätigkeit in der psychiatrischen klinischen
Einrichtung hat der Ausbildungsteilnehmer jeweils über einen längeren
Zeitraum an der Diagnostik und der Behandlung vom mindestens 30
Patienten teilzunehmen. Bei mindestens vier dieser Patienten müssen die
Familie oder andere Sozialpartner des Patienten in das
Behandlungskonzept einbezogen sein. Der Ausbildungsteilnehmer hat dabei
entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen zu erwerben sowie die
Patientenbehandlungen fallbezogen und unter Angabe von Umfang und Dauer
zu dokumentieren.
Theoretische Ausbildung
Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 600 Stunden. Sie
erstreckt sich auf die zu vermittelnden Grundkenntnisse (200 Stdn) und
im Rahmen der vertieften Ausbildung (400 Stdn.) auf Spezialkenntnisse
in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren (
Verhaltenstherapie ).
Sie findet in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Übungen statt.
Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung ist Teil der vertieften Ausbildung in einem wissenschaftlich
anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und dient dem Erwerb sowie der Vertiefung
von Kenntnissen und praktischen Konzepten bei der Behandlung von Patienten mit Störungen
mit Krankheitswert nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes. Sie umfaßt mindestens
600 Behandlungsstunden unter Supervision mit mindestens sechs Patientenbehandlungen sowie mindestens
150 Supervisionsstunden. Von den Supervisionsstunden sind mindestens 50 Stunden in Einzelsupervision
und mindestens 100 Stunden in Gruppensupervision durchzuführen. Die genannten Supervisionsstunden
sind bei mindestens drei Supervisoren des Institutes abzuleisten. Bei Gruppensupervisionen soll
die Gruppe aus vier Teilnehmern bestehen.
Die Verteilung auf die drei vorgeschriebenen Supervisoren erfolgt durch das Institut.
Bei jedem Supervisor müssen jeweils 200 Behandlungsstunden supervidiert werden.
Werden mehr als 200 Stunden bei einem Supervisor supervidiert, werden diese nicht auf
das Gesamtkontingent angerechnet. Prinzipiell müssen 25 Stunden Einzelsupervision
abgeleistet werden als Voraussetzung für die Teilnahme an der 1. Gruppensupervision.
Während der praktischen Ausbildung hat der Ausbildungsteilnehmer
mindestens sechs anonymisierte schriftliche Falldarstellungen über
eigene Patientenbehandlungen, die unter Supervision stattgefunden
haben, zu erstellen. Die Falldarstellungen haben die wissenschaftlichen
Erkenntnisse zu berücksichtigen, die Diagnostik, Indikationsstellung
und eine Evaluation der Therapieergebnisse mit einzuschließen, ein
ätiologisch orientiertes Krankheitsverständnis nachzuweisen sowie den
Behandlungsverlauf und die Behandlungstechnik in Verbindung mit der
Theorie darzustellen. Die Falldarstellungen sind dem
Ausbildungsausschuss zur Beurteilung vorzulegen.
Selbsterfahrung
Die Selbsterfahrung umfasst mindestens 120 Stunden
Gruppenselbsterfahrung und 10 Stunden Einzelselbsterfahrung. Gegenstand
der Selbsterfahrung sind Reflexion und Modifikation persönlicher
Voraussetzungen für das therapeutische Erleben und Handeln unter
Einbeziehung der Lerngeschichte und der persönlichen Entwicklung im
Ausbildungsverlauf.
Die Selbsterfahrung wird von Selbsterfahrungsleitern durchgeführt,
die als Supervisoren seitens der Ausbildungsstätte anerkannt sind. Die
Ausbildungsteilnehmer dürfen zu den Selbsterfahrungsleitern nicht in
einem verwandtschaftlichen, wirtschaftlichen oder dienstlichen
Abhängigkeitsverhältnis stehen.
Unterbrechung der Ausbildung, Anrechnung anderer Ausbildungen
Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet
- eine ausbildungsfreie Zeit von bis zu sechs Wochen jährlich und
- Unterbrechungen
durch Krankheit oder aus anderen vom Ausbildungsteilnehmer nicht zu
vertretenden Gründen, bei Ausbildungsteilnehmerinnen auch
Unterbrechungen durch Schwangerschaft, bis zu höchstens vier Wochen je
Ausbildungsjahr.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch darüber hinausgehende
Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und
das Erreichen des Ausbildungszieles durch die Anrechnung nicht
gefährdet wird.
Sollen Vorleistungen aus einer anderen Ausbildung angerechnet werden und die Ausbildung
beim AFKV deshalb entsprechend reduziert werden, hat der Ausbildungsteilnehmer vor Beginn der
Ausbildung einen Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit dieser Leistungen beim Landesprüfungsamt
zu stellen. Die Festlegung der neuen Dauer und Inhalte der weiteren Ausbildung erfolgt dann durch das Landesprüfungsamt.
Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung ab.
Der Ausbildungsausschuss prüft die vorgelegten Ausbildungsnachweise und
berät die Ausbildungsteilnehmer in Fragen der staatliche Prüfung.
Verfahren für einen Ausschluss aus fachlichen Gründen
In besonderen Einzelfällen kann der Ausbildungsausschuss des AFKV den Ausschluss
eines Ausbildungsteilnehmers von der weiteren Ausbildung veranlassen. Dies ist bei Vorliegen
z.B. einer oder mehrerer der folgenden Voraussetzungen möglich:
- Verstöße gegen die Ausbildungsordnung (wie
z.B. wiederholtes Versäumen von Seminaren oder anderen
Ausbildungsteilen, Verstöße gegen die Schweigepflicht, das zweite
Ablehnen eines Praktikumsplatzes u.a.).
- Fehlende fachliche
Qualifikation und/ oder mangelnde Eignung für den Beruf, nachgewiesen
z.B. durch das Nichtbefolgen von Hinweisen oder Auflagen eines
Supervisors, des Selbsterfahrungsleiters oder des Ausbildungsleiters
oder durch störendes oder unkollegiales Verhalten in der
Ausbildungsgruppe.
Vor dem Ausschluss hat zunächst eine Abmahnung durch den Ausbildungsausschuss zu erfolgen,
verbunden mit befristeten Auflagen zur Beseitigung des aufgezeigten Mangels. Dem Ausbildungsteilnehmer
ist Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben.
|